Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Vertragsabschluss
§ 2 Inhalt der Leistungen
6 Geringfügige und zumutbare inhaltliche, methodische und organisatorische Änderungen oder Abweichungen durch die MEDI METROPOLE GMBH sind zulässig, soweit diese den Nutzen der angekündigten Veranstaltung für die Teilnehmerinnen nicht wesentlich ändern. Über solche Änderungen der Leistung informiert die MEDI METROPOLE GMBH die Teilnehmenden rechtzeitig.
Änderungen der Leistung durch den/die Teilnehmerin sind vorbehaltlich der Zustimmung der MEDI METROPOLE GMBH möglich. Durch einvernehmliche Leistungsänderungen kommt kein neuer Vertrag zustande.
§ 3 Anmeldungsvoraussetzungen
Bildungsträgers, sondern können auch von anderer Stelle oder gesetzlich vorgegeben sein.
Beeinträchtigungen, die bereits bei Anmeldung vorgelegen haben, rechtfertigen keinen späteren Vertragsrücktritt oder eine Kündigung.
Erziehungsberechtigte bleiben weiterhin Vertragspartner. Ihre Rechten und Pflichten bestimmen sich unter Berücksichtigung der Volljährigkeit des Schülers.
§ 4 Ablauf der Aus- und Weiterbildungen
§ 5 Krankheit und Fehlzeiten
„unentschuldigt fehlend“ in den Zertifikaten.
§ 6 Prüfung
§ 7 Unterrichtsmaterialien
§ 8 E-Learning
bestimmten Frist (von (Datum) bis (Datum)) festgelegt und beginnt daher nicht immer mit dem ersten Login durch die Schüler.
10.000 EUR bis 25.000 EUR zur rechnen.
Kostenpflichtige Verlängerungen können, sofern technisch möglich , eingerichtet werden.
§ 9 Absage von Kursen
1 Die MEDI METROPOLE GMBH behält sich vor im Falle von ungenügenden Anmeldezahlen einen Kurs bis 14 Tage vor seinem Beginn ersatzlos zu streichen. 2 Die Teilnehmenden, die sich für diesen Lehrgang angemeldet haben, werden automatisch auf den nächsten folgenden Lehrgang, in dem noch Plätze frei sind, umgebucht.
3 Sie werden darüber schriftlich informiert und haben für einen Zeitraum von 14 Tagen nach dem Zugang dieser Mitteilung das Recht, die Teilnahme durch eine schriftliche Mitteilung, die spätestens binnen 14 Tagen nach Zugang des Hinweises bei der MEDI METROPOLE GMBH eingehen muss, zu kündigen.
§ 10 Preise
Prüfungsgebühr, Handwerkszeug, Verbrauchsmaterialien oder andere Leistungen enthalten sein. Wenn diese Posten im Vertrag nicht aufgeführt sind, sind sie grundsätzlich auch im Preis nicht inbegriffen.
§ 11 Fälligkeit, Zahlungsweise
§ 12 Ausbildungsbeihilfen
Zusagen zu Ausbildungsbeihilfen und anderen finanziellen Unterstützungen können nur die dafür zuständigen Stellen geben. Wir empfehlen, diese Fragen noch vor der Anmeldung zu klären. Die Gewährung von Leistungen Dritter hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Gültigkeit dieses Vertrages.
§ 13 Kündigung durch den/die Teilnehmerin
Weiterbildungsbeginn 500 EUR b) bei einer Kündigung zwischen 6 und 2 Monaten vor Aus- oder Weiterbildungsbeginn 50% des Aus- oder Weiterbildungsentgelts c) bei weniger als 2 Monaten vor Aus- oder Weiterbildungsbeginn 80% des Aus- oder Weiterbildungsentgelts.
§ 14 Kündigung durch die Ausbilderin
§ 15 Versicherung und Haftung
Erfüllungsgehilfen sowie bei leicht fahrlässig verursachter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Haftungsgrund vorliegt. Der Haftungsausschluss gilt nicht, wenn und soweit der Schadensfall von der unter §15 Ziff. 1. genannten Haftpflichtversicherung gedeckt ist. 6 Die Regelungen des §15 Ziff. 1 gelten für alle Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sowie auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
§ 16 Geistiges Eigentum und Urheberrechte
§ 17 Sonstiges
§ 18 Widerrufsrecht
Eine Anmeldung zu einer Aus- oder Weiterbildung kann innerhalb von 14 Tagen, längstens jedoch bis zum Beginn eines Kurses, ohne Angabe von Gründen kostenlos widerrufen werden. Die Frist beginnt mit Zugang der Anmeldebestätigung bei der Schule. Der Widerruf bedarf der Schriftform.
§ 19 Einrede Verzicht
Der Schüler verzichtet auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung.
§ 20 Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gesichtsstand ist Trier.
§ 21 Salvatorische Klausel
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahekommt.